§ 1 Anwendungsbereich
(1) Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten, auch ohne besondere Vereinbarung, für alle zukünftigen geschäftlichen Beziehungen.
(2) Abweichenden Bedingungen, unter Hinweis auf eigene Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluß
(1) Anzeigenauftrag (im nachfolgenden Auftrag) im Sinne dieser Bedingungen ist ein Angebot des Auftraggebers auf Abschluß eines Vertrages über die Veröffentlichung einer Insertion durch den Verlag.
Fremdbeilagenauftrag (im nachfolgenden Auftrag) ist ein Angebot zur Übernahme der Verteilung oder sonstigen Verbreitung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckerzeugnisse oder Warenproben.
Textteilanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens zwei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Sofern sich dies nicht aus ihrer Art ergibt, werden sie gesondert gekennzeichnet.
(2) Ein Auftrag ist, unabhängig davon ob er von den Schaltern der Geschäftsstelle, bei Annahmestellen, bei Trägeragenturen, Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern des Verlages entgegengenommen wurde, erst angenommen, wenn der Verlag diesen bestätigt oder ausführt. Im Falle des § 663 BGB erfolgt eine schriftliche Auftragsablehnung durch den Verlag.
(3) Hat sich der Verlag verpflichtet, mehrere Aufträge des selben Auftraggebers auf Abruf auszuführen (Rahmenabschluß), so gilt § 2 (2) für jeden einzelnen Auftrag entsprechend. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Ausführung der einzelnen Aufträge innerhalb eines Jahres ab Erscheinen der ersten Anzeige zu gewährleisten. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die vertragliche Verbindung für den Verlag.
(4) Plazierungsvereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung des Verlages wirksam und bedingen einen Aufschlag in Höhe von 10 % auf den Anzeigenpreis.
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen veröffentlicht werden sollen, müssen spätestens 8 Tage vor dem entsprechenden Erscheinungstermin beim Verlag eingehen.
(5) Beilagen und / oder Druckunterlagen hat der Auftraggeber mit dem Auftrag, spätestens innerhalb einer vom Verlag gesetzten Frist, bereitzustellen. Unterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung durch den Verlag endet 3 Monate nach Veröffentlichung der letzten Anzeige (Verbreitung der Beilage), auf die sich die Unterlagen bezogen.
(6) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
(7) Sperrvermerke in Zuschriften auf Chiffreanzeigen kann der Verlag nicht berücksichtigen.
(8) Eingänge auf Chiffreanzeigen bei Abholaufträgen werden 4 Wochen ab Eingang aufgeführt. Zuschriften, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die einzelnen Vorgänge auf Werthaltigkeit oder auf die Bedeutung für den Auftraggeber zu überprüfen. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden nur auf dem gewöhnlichen Postwege weitergeleitet. Der Verlag behält sich das Recht vor, geschäftliche Anpreisungen und Vermittlungsangebote, die erkennbar ohne Bezug zur veröffentlichten Anzeige stehen, nicht weiterzuleiten.
Konkurrenzausschluß für Anzeigen- und Beilagenaufträge wird nicht gewährt.
§ 3 Preise
(1) Die bei Ausführung des Auftrages jeweils gültigen Preise gelten als vereinbart. Die Preise sind Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusatzaufwendungen, die durch vom Auftraggeber gewünschte Änderungen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Rabatte werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen gewährt.
Für Rahmenabschlüsse gelten Rabattvereinbarungen nur, sofern sie innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der ersten Anzeige abgewickelt werden. Sie sind spätestens innerhalb eines Monats nach Fristablauf geltendzumachen.
Hat der Auftraggeber einen Rabatt erhalten und schöpft er das diesem Rabatt zugrundeliegende Anzeigenkontingent nicht aus, so ist er verpflichtet, die Differenz zum vollen Listenpreis nachzubezahlen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Ausführung aus Gründen im Bereich des Verlages unterbleibt.
(3) Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrundegelegt.
§ 4 Bezahlung
(1) Die Rechnungen des Verlages sind sofort, ohne Abzug, zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verlag über den Betrag verfügen kann.
(2) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 10 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum in Rückstand, so schuldet er ohne Mahnung Zinsen in der Höhe, in der der Verlag sich in dem betreffenden Zeitraum refinanziert, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
(3) Inkassoberechtigung haben nur mit vom Verlag ausgestellten Ausweisen versehene Bevollmächtigte.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Ansprüche des Verlages aufrechnen - ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
(5) Der Verlag kann bestimmen, auf welche von mehreren offenen Forderungen oder auf welchen Teil einer Forderung eine eingehende Zahlung verrechnet wird. Dies auch, wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind.
§ 5 Lieferung und Leistung
(1) Sofern nicht ausdrücklich bezeichnet, sind angegebene Termine und Fristen unverbindlich.
(2) Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen, die von keiner Partei zu vertreten sind, verlängern sich die Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt.
(3) Gerät der Verlag in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen:
(a) Die gesetzliche Nachfrist des Auftraggebers wird auf 3 Wochen festgelegt, nach Eingang beim Verlag.
(b) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Lieferanten, den Verlag und seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auch wegen weitergehender Schäden, werden ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zur Drucklegung kündigen. Diese hat schriftlich zu erfolgen.
Der Verlag kann, erfolgt die Kündigung bis zum 10. Tag vor der Drucklegung eine Aufwendungspauschale in Höhe von 40 % geltend machen, bei einer Kündigung bis zum 3. Tag vor der Drucklegung in Höhe von 80 %.
Dem Verlag bleibt im Einzelfall die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Aufwendungen vorbehalten.
(5) Der Verlag kann den Vertrag kündigen, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers seit Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben,
(b) fällige Zahlungen nicht geleistet werden und eine angemessene Zahlungsfrist erfolglos blieb,
(c) die Durchführung des Auftrages aus inhaltlichen und gestalterischen Gründen einen Verstoß gegen die einheitlichen Grundsätze des Verlages bedeuten würde.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Verlag hat in diesen Fällen einen Anspruch der Vergütung in Höhe der bisher erbrachten Leistungen, entsprechend § 5 (4) sowie einer angemessenen Entschädigung.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat Mängel in der Ausführung des Auftrages unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Beleges schriftlich anzuzeigen.
Wird kein Beleg erteilt, so ist die Mängelrüge spätestens 4 Wochen nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe zu erheben.
(2) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen, Abbestellungen und ähnliches, übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keinerlei Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß der Fehler aus dem Verantwortungsbereich des Verlages herrührt.
(3) Bei erheblichen Mängeln einer Anzeige oder der Veröffentlichung einer anderen als der bestellten Anzeige, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf eine Ersatzanzeige. Schlägt die Veröffentlichung der Ersatzanzeige fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn der mit der ursprünglich vorgesehenen Anzeige angestrebte wirtschaftliche Zweck durch eine Ersatzanzeige nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Ein Auflagenrückgang führt nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn die Auflagenhöhe zugesichert ist und um mehr als 20 % sinkt. Darüberhinaus sind Gewährleistungsansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. In der Mitteilung des Verlages liegt zugleich das Angebot auf Abschluß eines Rücktrittsvertrages.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Erscheinen der Anzeige.
Eine weitergehende Haftung des Verlages, vorbehaltlich etwaiger vorsätzlicher oder grob fahrlässigem Verhaltens des Verlages oder seiner Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist gleichfalls ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
(1) Die Ersatzpflicht des Verlages ist der Höhe nach auf das für die betroffene Anzeige / Beilage vereinbarte - gegebenenfalls anteilige - Entgelt beschränkt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verlag allen Schaden zu ersetzen, der diesem in Folge der Veröffentlichung der Anzeige / oder Verbreitung der Beilage entsteht. Der Auftraggeber hat den Verlag ferner von allen Schadensersatzansprüchen auf Aufforderung freizustellen, die Dritte wegen des Inhaltes oder der Gestaltung der Anzeige geltend machen. Der Auftraggeber haftet nur bei Verschulden. Die gesetzlichen Bestimmungen über ein etwaiges Mitverschulden des Verlages bleiben unberührt.
§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist Singen. Gerichtsstand ist ausschließlich und unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes das für den Verlag zuständige Amtsgericht.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird er von der Wirksamkeit der weiteren Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame, die den ihren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich erfüllt, ersetzt.
(4) Nebenabreden und Änderungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten gültig.






.jpg)
